ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der
Patrick Schmid Werbeagentur,
Maria Pertl Gasse 5,
5020 Salzburg, Österreich
ps@waumedia.com
+43 660 42 42 056

  1. Geltung, Vertragsabschluss
    1.1 Die Patrick Schmid Werbeagentur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen
    ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden,
    selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind
    ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
    1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
    Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
    sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
    1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
    akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
    wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren
    Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
    1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
    wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
    die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der
    Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt
    nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
    1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
    sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
    Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
    eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Social Media Kanäle
    Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
    Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es
    sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
    beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht
    verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher
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    das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte
    grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar
    von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt
    auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des
    ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch
    nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der
    Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden
    zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
    Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses
    (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem
    Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“
    einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen
    Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der
    Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte
    Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
  3. Konzept- und Ideenschutz
    Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
    erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des
    Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
    3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten
    der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“).
    Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
    kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
    übernommen hat.
    3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
    Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
    Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden
    schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
    erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese
    Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke
    alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
    definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig
    sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im
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    Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte,
    Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine
    Werkhöhe erreichen.
    3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im
    Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs
    eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw.
    verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
    präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er
    dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
    Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
    geben.
    3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
    potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
    verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
    3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
    Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
    Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
    Agentur ein.
  4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
    4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
    im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie
    dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen
    des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
    Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages
    Gestaltungsfreiheit der Agentur.
    4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
    Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom
    Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
    freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie
    als vom Kunden genehmigt.
    4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
    Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
    wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
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    Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
    werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge
    seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der
    Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
    Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
    Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
    garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
    angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß
    leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
    Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
    durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen
    Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die
    Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch
    eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen
    rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
    allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür
    unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
  5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich
    bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
    Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
    („Fremdleistung“).
    5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
    eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an
    den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten,
    dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und
    die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt
    ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
  6. Termine
    6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
    verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
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    Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu
    bestätigen.
    6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu
    vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
    zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen
    für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
    entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der
    Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
    nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen
    gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden
    wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Vorzeitige Auflösung
    7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
    aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
    wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
    b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
    Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
    fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
    c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
    Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur
    eine taugliche Sicherheit leistet;
    7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
    aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur
    fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
    zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
    Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  8. Honorar
    8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
    einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
    ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem
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    (jährlichen) Budget von € 3.000,–, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum
    erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen
    zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
    8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
    Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen
    und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch
    auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
    8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
    abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
    Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
    8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
    tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %
    übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
    Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
    Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
    kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
    Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
    Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
    genehmigt.
    8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur –
    unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder
    abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der
    Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der
    Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
    Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für
    diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
    Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur
    bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur,
    schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an
    bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte,
    Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
    zurückzustellen.
  9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
    nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
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    gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
    Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
    Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der
    Agentur.
    9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
    Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
    des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
    zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
    jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
    zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung
    beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
    Forderungen bleibt davon unberührt.
    9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
    anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
    Teilleistungen sofort fällig stellen.
    9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
    aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
    Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der
    nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,
    die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
    Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
    schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
  10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
    Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias),
    auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
    Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit –
    insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der
    Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
    Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die
    Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von
    Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
    vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
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    voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so
    beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
    Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
    ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich
    geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“
    wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur
    Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für
    „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
    10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
    Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
    urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht
    der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
    konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
    Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist
    oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
    10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein
    Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2.
    bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
    Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
    Agenturvergütung mehr zu zahlen.
    10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des
    für diese Nutzung angemessenen Honorars.
  11. Kennzeichnung
    11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
    die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
    ein Entgeltanspruch zusteht.
    11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
    Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer InternetWebsite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
    Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
  12. Gewährleistung
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    12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
    Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach
    Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls
    gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
    Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
    aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
    Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur
    wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur
    Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur
    ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder
    für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem
    Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall
    der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften
    (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
    insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
    durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
    verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung
    einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit
    von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
    Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach
    Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
    zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
  13. Haftung und Produkthaftung
    13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
    Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
    Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
    oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden
    wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
    Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
    Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die
    Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung ihrer „Leute“.
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    13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur
    erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird
    ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist
    oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
    Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des
    Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
    Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur
    diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
    Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
    Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
  14. Anzuwendendes Recht
    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
    Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
    materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des
    UN-Kaufrechts.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,
    sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen
    übergeben hat.
    15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
    Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den
    Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die
    Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
    15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
    männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
    Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
    jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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    Einwilligungserklärungen
    Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
    Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
    Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer, zum Zwecke Betreuung
    des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
    Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke
    des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
    (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
    Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf
    Widerruf zugesendet wird.
    Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an
    Werbeagentur Patrick Schmid
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    oder
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    widerrufen werden.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung,
    Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben,
    dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre
    datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich
    bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.
    Bestätigung
    Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben
    und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde
    liegen.

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